Studieren mit Kind – so kann es gelingen
Wer an der DHBW Mosbach mit Campus Bad Mergentheim ein Studium mit Kind beginnt oder auch im Laufe des Studiums ein Kind erwartet, bringt eine Fülle von Fragen und viele neue Herausforderungen mit sich. Die DHBW Mosbach möchte Sie als studierende (werdende) Eltern hierbei unterstützen und über Angebote und Anlaufstellen informieren.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit dem 01. Januar 2018 auch für Studentinnen, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).
Konkret bedeutet das für Sie:
- Mutterschutz muss grundsätzlich und ohne Antrag gewährt werden.
- Es besteht ein relatives Prüfungsverbot während der gesetzlichen Mutterschutzfristen, d.h. 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt. Sie haben das Recht, nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen und sich z.B. von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labortätigkeiten freistellen zu lassen.
- Sie können auch während Ihrer Mutterschutzfrist an Prüfungen oder Veranstaltungen teilnehmen, wenn Sie dies gegenüber dem Prüfungsamt ausdrücklich schriftlich erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
- Es steht Ihnen eine Freistellung für Untersuchungen zu, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft entstehen sowie eine Freistellung zum Stillen (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt mind. 2 x täglich 30 Minuten).
Erste Schritte nach Feststellung der Schwangerschaft:
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Hochschule über Ihre Schwangerschaft informieren, damit die Hochschule entsprechende Schutzmaßnahmen beachten und umsetzen kann.
- Informieren Sie Ihr Ausbildungsunternehmen über Ihre Schwangerschaft, damit Kündigungsverbot und Schutzfristen greifen können
- Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Studiengangsleitung und dem Prüfungsamt, um den weiteren Studienverlauf zu planen und alle Möglichkeiten der flexiblen Gestaltung (z.B. bei Prüfungsleistungen) auszuschöpfen.
- Informieren Sie sich über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung
- Meiden Sie gefährliche Stoffe und Geräte sowie stark belastende Arbeit und achten Sie auf Ihre und die Gesundheit Ihres Kindes
- Auch Väter sind schwanger! Informieren Sie sich gemeinsam, welche Unterstützung es für Väter gibt (z.B. Elterngeld oder Elternzeit)
Gesundheitsschutz
Während der Schwangerschaft gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes. Achten Sie – besonders bei Tätigkeiten in Laboren – darauf und meiden Sie den Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen sowie schwere körperlicher Belastung.
Nach Mitteilung der Schwangerschaft hat die Hochschule eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, d.h. sie ermittelt Gefährdungen, denen schwangere oder stillende Studentinnen oder ihr Kind ausgesetzt sind oder sein können. Danach entscheidet die Hochschule, ob und in welchem Umfang Schutzmaßnahmen erforderlich sind und bietet ggf. ein Gespräch über eine Anpassung der Studienbedingungen an. Weiterhin ist die Hochschule verpflichtet die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.
Besonderer Kündigungsschutz
Für die gesamte Zeit der Schwangerschaft und Elternzeit gilt ein Kündigungsverbot.
Beurlaubung
Um die Mutterschutzfristen einhalten zu können, müssen Sie einen Antrag auf Beurlaubung stellen. Das gilt auch für die Elternzeit und ebenso, wenn Sie im Anschluss an den Bezug von Elterngeld beabsichtigen, die Elternzeit auszuschöpfen. Für diese weitere Beurlaubung sollten Sie sich unbedingt um die finanzielle Absicherung kümmern.
Elternzeit
Sie haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Davon können Sie bis max. 24 Monate aufsparen, um diese bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu nehmen. Der Anspruch gilt auch für Väter. Den Antrag auf Elternzeit müssen Sie bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber stellen. Im Anschluss an die Beantragung beim Arbeitgeber sollten Sie auch an der DHW frühzeitig einen Antrag auf Beurlaubung stellen.
Wiedereinstieg
Bevor sie wieder voll in das Studium einsteigen, empfiehlt es sich, ein Gespräch mit der Studiengangsleitung zu suchen. Auch wenn der Rahmen für die Kinderbetreuung gesichert ist, stellt ein Kind oft Anforderungen, auf die man während des Studiums flexibel reagieren können muss. Wenn Sie während der Beurlaubung Leistungen erbracht haben, kann hier auch überlegt werden, ob der Studienverlauf dahingehend entzerrt werden kann, dass Sie sowohl dem Kind als auch dem restlichen Studium gerecht werden können.
Finanzielle Förderung:
- Elterngeld
Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat und das ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-und-elterngeldplus/7375
- Kindergeld
In der Regel erhalten Sie für jedes Kind mindestens 204 Euro Kindergeld im Monat.
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-anspruch-hoehe-dauer
- Kinderzuschlag
Auch studierende Eltern haben Anspruch auf einen Kinderzuschlag für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder, wenn das zu berücksichtigende Einkommen die sogenannte Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt.
Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Sie erhalten monatlich höchstens 185 Euro pro Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer
- Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld erhalten Studentinnen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von ihrem Familienstand und ihrer Staatsangehörigkeit. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt höchstens 13 Euro pro Tag. Übersteigt das durchschnittliche Nettoeinkommen den Betrag von 13 Euro pro Tag, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Differenz zu erstatten (Arbeitgeberzuschuss).
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/mutterschaftsleistungen-im-ueberblick/73754
- BAföG
Das BAföG enthält eine Reihe von Sonderregelungen für schwangere Studentinnen. Auch eine Verlängerung der Förderhöchstdauer ist möglich.
https://www.bafög.de/de/schwangerschaft-und-kindererziehung-199.php
- Bundesstiftung Mutter und Kind
Die „Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Lebens des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen.
https://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/
Auslandsstudium mit Kind – eine Initiative des Vereins Familie in der Hochschule e.V.
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Im Internetportal erhalten Sie praktische Informationen zur Organisation, Finanzierung und Durchführung Ihres Auslandsstudiums mit Kind. Lesen Sie Erfahrungsberichte studentischer Eltern weltweit.
Bei Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:
- Ihre Studiengangsleitungen
- Bei Fragen zum Prüfungsverfahren und zu Beurlaubungen:
Alexandra Berberig und Dr. Julia-Catrin Haas, pruefungsamt@mosbach.dhbw.de, Tel: 06261/939-448 bzw. -229 - Bei Fragen zum Thema Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz:
Sandra Metzger, Arbeitssicherheit, sandra.metzger@mosbach.dhbw.de, Tel: 06261 939-586